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SchKG 273 Abs. 1 Satz 2. SchKG 278 Abs. 3.

Anfechtung des Arrestkautionsentscheids. Voraussetzungen der Arrestkaution. Kautionierung von Prozesskosten.

03.05.2019 | PS190037 und PS190038 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Beim Entscheid über die Anordnung einer Arrestkaution nach Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG wird ein materiellrechtlicher Anspruch beurteilt, der als solcher nicht vom Fortbestand des Arrests abhängig ist. Es handelt sich um einen vom Arrestentscheid verschiedenen Prozessgegenstand, über den weder vorfrageweise, noch im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung, sondern nur in einem Sachurteil entschieden werden kann. Wird im Arresteinspracheverfahren über die Kautionierung vorab ein Entscheid gefällt, so ist dieser als (Teil-)Endentscheid i.S.v. Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren und nach Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO mit Beschwerde anfechtbar.

Der Kautionsanspruch setzt voraus, dass ein künftiger arrestbedingter Schaden als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Wird erst nach Anhörung der Arrestschuldnerin über die Kaution entschieden, so hat diese den konkret drohenden Schaden und die Wahrscheinlichkeit dessen Eintritts soweit möglich und zumutbar zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Die bloss abstrakte Möglichkeit eines Schadens genügt nicht. In jedem Fall unzulässig ist die Festsetzung einer Pauschale, die sich nur an der Höhe der Arrestforderung oder am Wert der verarrestierten Vermögenswerte orientiert.
Anwalts- und andere Rechtsverfolgungskosten, die in engem Zusammenhang mit dem Arresteinsprache- oder dem Arrestprosequierungsverfahren entstehen, sind ausschliesslich im Rahmen der für diese Verfahren vorgesehenen Parteientschädigungen ersatzfähig und können nicht Gegenstand des materiellen Schadenersatz- bzw. Kautionsanspruchs nach Art. 273 Abs. 1 SchKG sein (vgl. auch Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO). 

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

03.05.2019

PS190037 und PS190038

SchKG 273 Abs. 1 Satz 2. SchKG 278 Abs. 3.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011