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OR 271, OR 262

ZMP 2019 Nr. 10: Ordentliche Kündigung wegen unzulässiger Untervermietung. Mehrheit von Kündigungsgründen.

20.05.2019 | MB180024-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Der Umstand, dass die Vermieterin ein früheres Untermietverhältnis stillschweigend genehmigt hat, bedeutet keine generelle Einwilligung zu künftigen Untermietverträgen. Der Mieter hat daher in jedem einzelnen Fall um die Zustimmung zu ersuchen. Tut er dies nicht, riskiert er schon aus diesem Grund eine ordentliche Kündigung, jedenfalls wenn ein Verweigerungsgrund vorgelegen hätte. Die Beweislast für einen solchen trägt zwar die Vermieterin. Im Konfliktfall hat der Mieter allerdings darzutun, gestützt auf welche Investitionen er sich bei der Festlegung des Untermietzinses zu einem Aufschlag im  Vergleich zum Hauptmietzins für berechtigt hält. Unterlässt er dies, erweist sich eine ordentliche Kündigung wegen eines Verstosses gegen Art. 262 OR als wirksam. Gibt die Vermieterin mehrere Kündigungsgründe an, so ist eine Gesamtsicht entscheidend. Die Kündigung erweist sich jedenfalls als gültig, soweit die dahinter stehende Absicht mit Treu und Glauben vereinbar ist.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

20.05.2019

MB180024-L

OR 271
OR 262

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011