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ZPO 141 Abs. 1 lit. c

Weitergeltung der erstinstanzlichen Androhung der Säumnisfolgen im Rechtsmittelverfahren

24.08.2011 | LY110022 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Wurde eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen und ihr dabei angedroht, im Unterlassungsfall würden gerichtliche Entscheide im Amtsblatt publiziert und hernach als zugestellt gelten, muss die nämliche Partei auch mit Zustellungen einer Rechtsmittelinstanz rechnen. Entsprechend fordert die Rechtsmittelinstanz die Partei nicht ein weiteres Mal auf, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Verfügung

24.08.2011

LY110022

ZPO 141 Abs. 1 lit. c

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011