Druckansicht

ZPO 53 Abs. 2.

Akteneinsicht nur unter Auflagen.

05.02.2015 | CP110004 | Bezirksgericht Meilen | -
Details

Wenn ein Anwalt grob gegen Auflagen verstösst und nicht kooperiert, wird seine Akteneinsicht beschränkt resp. nur unter Auflagen gewährt.

 

Bezirksgericht Meilen

-

Beschluss

05.02.2015

CP110004

ZPO 53 Abs. 2.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011