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ZGB 580 ff. GOG 83 ff. i.V.m. GOG 139. EG ZGB 131 Abs. 2. NotG 33 f.

Anfechtung eines öffentlichen Inventars.

06.05.2019 | VB190002 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
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Über den materiellen Bestand bzw. die Höhe der inventarisierten Erbschafts­schulden ist nicht im Inventarverfahren, sondern in einem späteren Zivilprozess zu befinden. Demgegenüber muss die formale Korrektheit des öffentlichen Inventars – insbesondere die Frage, ob Forderungen rechtzeitig angemeldet wurden bzw. von Amtes wegen aufzunehmen sind (Art. 582 f. ZGB) – im Rahmen des summarischen Inventarverfahrens überprüft werden können; in einem sich daran anschliessenden Zivilprozess kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden.

Im Kanton Zürich sind solche gegen die formale Inventarerstellung gerichteten Beanstandungen mit Beschwerde nach § 85 i.V.m. § 83 f. GOG analog geltend zu machen. Sachlich zuständig ist das mit dem Inventarverfahren befasste Einzel­gericht im summarischen Verfahren (§ 131 Abs. 2 EG ZGB und § 139 GOG als Sondervorschriften gegenüber § 33 Abs. 2 NotG). In formeller Hinsicht besteht volle Kognition.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

06.05.2019

VB190002

ZGB 580 ff. GOG 83 ff. i.V.m. GOG 139. EG ZGB 131 Abs. 2. NotG 33 f.

vgl. auch LF180091

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011