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ZGB 580 ff. GOG 83 ff. i.V.m. GOG 139. EG ZGB 131 Abs. 2. NotG 33 f.
Anfechtung eines öffentlichen Inventars.
06.05.2019
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VB190002
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
Details
Über den materiellen Bestand bzw. die Höhe der inventarisierten Erbschaftsschulden ist nicht im Inventarverfahren, sondern in einem späteren Zivilprozess zu befinden. Demgegenüber muss die formale Korrektheit des öffentlichen Inventars – insbesondere die Frage, ob Forderungen rechtzeitig angemeldet wurden bzw. von Amtes wegen aufzunehmen sind (Art. 582 f. ZGB) – im Rahmen des summarischen Inventarverfahrens überprüft werden können; in einem sich daran anschliessenden Zivilprozess kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden.
Im Kanton Zürich sind solche gegen die formale Inventarerstellung gerichteten Beanstandungen mit Beschwerde nach § 85 i.V.m. § 83 f. GOG analog geltend zu machen. Sachlich zuständig ist das mit dem Inventarverfahren befasste Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 131 Abs. 2 EG ZGB und § 139 GOG als Sondervorschriften gegenüber § 33 Abs. 2 NotG). In formeller Hinsicht besteht volle Kognition.
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
06.05.2019
VB190002
ZGB 580 ff. GOG 83 ff. i.V.m. GOG 139. EG ZGB 131 Abs. 2. NotG 33 f.
vgl. auch LF180091
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011