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ZPO 311 Abs. 1

Nichteintreten ohne Nachfrist bei Fehlen von Berufungsanträgen

10.11.2011 | LE110051 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung. Ansonsten Nichteintreten ohne Ansetzen einer Nachfrist.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

10.11.2011

LE110051

ZPO 311 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011