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ZPO 59 Abs. 2 lit. c, ZPO 209, KAG 28, KAG 30, OR 273, ZPO 154, ZPO 170 Abs. 2

ZMP 2019 Nr. 12: Parteifähigkeit beim Anlagefonds. Gültigkeit der Klagebewilligung. Berichtigung der Parteibezeichnung. Streitwert im Erstreckungsverfahren. Antrag im vereinfachten Verfahren, bestimmte Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen.

01.07.2019 | MF190004-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Lautet die Klagebewilligung auf ein nicht parteifähiges Gebilde (hier: einen Anlagefonds), so erweist sie sich grundsätzlich als ungültig, es sei denn, es liege ein Irrtum in der Parteibezeichnung vor. Einen solchen kann das Gericht berichtigen, und das Schlichtungsverfahren bleibt gültig (E. 2).

Im Kündigungsschutzverfahren entspricht der Streitwert grundsätzlich dem Mietzins während der Kündigungsfrist plus der dreijährigen Sperrfrist, welche durch ein allfälliges Obsiegen des Mieters ausgelöst würde. Das Mietgericht wendet diese Berechnungsweise auch auf befristete Mietverträge und Erstreckungsbegehren an, die über die genannte Frist hinaus dauern oder dauern sollen. Beim errechneten Betrag handelt es sich aber um einen Plafond. Ist die Restdauer des Mietvertrags oder die beantragte Erstreckungsdauer zur Zeit des Weiterzugs ans Gericht kürzer, so ist von einem entsprechend verminderten Streitwert auszugehen (E. 3).

Nach Art. 170 Abs. 2 ZPO kann das Gericht den Parteien zwar gestatten, Zeugen zur Hauptverhandlung mitzubringen. Im (mündlichen) vereinfachten Verfahren ist damit aber Zurückhaltung am Platz. Eine entsprechende Beweisabnahme setzt voraus, dass das Gericht den Parteien in einer Beweisverfügung das Beweisthema und die Beweislastverteilung bekannt gegeben hat. Dies setzt voraus, dass es die Standpunkte der Parteien kennt (E. 5).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

01.07.2019

MF190004-L

ZPO 59 Abs. 2 lit. c
ZPO 209
KAG 28
KAG 30
OR 273
ZPO 154
ZPO 170 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011