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ZPO 47 Abs. 1 lit. a, ZPO 50 Abs. 1

Persönliches Interesse als Ausstandsgrund. Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausstand

03.01.2012 | RU110052 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Wenn alle Richter des Kantons abgelehnt werden sollen, bleibt nichts anderes übrig, als das (an sich systemfremd) Abgelehnte über ihre Ablehnung selber entscheiden, E. 2.2

Das Ausstandsrecht ist vom Gesetzgeber wenig systematisch, zum Teil willkürlich geregelt. Praktische Überlegungen spielen eine erhebliche Rolle. Auch wenn die Richter am Wohlergehen ihrer Pensionskasse sehr interessiert sind und sie diese aktuell in einer desolaten Verfassung befindet, wird daraus kein Ausstandsgrund abgeleitet, dass der Prozess für die mit um die Fr. 20 Mia. ausgestattete Kasse einen Nachteil von einer halben Million Franken bewirken kann, E. 3

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

03.01.2012

RU110052

ZPO 47 Abs. 1 lit. a
ZPO 50 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011