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OR 256, OR 259a ff. OR, DSG 8 f., DSG 15, GOG 21, ZPO 63

ZMP 2019 Nr. 15: Datenschutz des Mieters. Sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts. Prozessüberweisung innerhalb des gleichen Gerichts.

12.06.2019 | MD190008-L/Z1 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Klagt der Mieter auf Entfernung einer Videokamera im Treppenhaus der Mietliegenschaft sowie auf Bekanntgabe der über ihn gespeicherten Daten, so kommt neben dem Datenschutz auch eine mietvertragliche Grundlage in Betracht. Das Mietgericht ist zur Behandlung solcher Klagen daher sachlich zuständig. Die Klage ist nicht vermögenrechtlicher Natur, hat mithin keinen Streitwert. Zuständig ist stets das Kollegialgericht und es ist das ordentliche Verfahren anwendbar. Wird die Klage innerhalb des gleichen Gerichts beim Einzel- statt beim Kollegialgericht eingereicht, so hat nach der Lehre sowie der Praxis der Zürcher Gerichte eine Überweisung von Amtes wegen zu erfolgen. Art. 63 ZPO kommt nicht zum Zuge.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

12.06.2019

MD190008-L/Z1

OR 256
OR 259a ff. OR
DSG 8 f.
DSG 15
GOG 21
ZPO 63

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011