Druckansicht

OR 272 ff., OR 255, OR 266, OR 22, ZPO 59 Abs. 2 lit. a und d, ZPO 107 Abs. 1 lit. e, ZPO 242, ZPO 342

ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.

26.01.2017 | MB140015 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

An einer Klage auf Erstreckung des Mietverhältnisses besteht nur ein Rechtsschutzinteresse, wenn eine gültige Kündigung erfolgt oder ein befristetes Mietverhältnis ins Endstadium getreten ist. Ist bei einem anderen Gericht ein Verfahren über die Beendigung des Mietverhältnisses pendent, kann das Erstreckungsgericht diesen Punkt nur vorfrageweise prüfen. Ist aus besonderen Gründen keine Sistierung des Verfahrens möglich, hat es einen Rechtskraftvorbehalt anzubringen für den Fall, dass im Parallelprozess ein anderes Ergebnis resultiert (E. III.4.3-4).

Die Verpflichtung der Vermieterin, der Mieterin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Offerte für die Fortführung des Vertragsverhältnisses zu veränderten Konditionen zu unterbreiten, führt analog zu den Regeln über den Vorvertrag zu einem Realerfüllungsanspruch, wenn die Klausel hinsichtlich des Mietgegenstandes und der Höhe des Mietzinses genügend bestimmt ist. Dies ist zu bejahen, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Offerte für die bisherige Mietsache gelten soll und zu marktüblichen Konditionen für eine bestimmte Nutzungsart (Warenhaus) zu erfolgen hat. Solange keine vertragskonforme Offerte abgegeben wird, dauert das Mietverhältnis fort (E. III.5).

Zieht die Mieterin vor Ablauf der beantragten Erstreckung aus, so wird das Verfahren auch dann gegenstandslos, wenn der Fortbestand eines gültigen Mietverhältnisses weitere Rechtsfragen beeinflussen kann, etwa die Höhe des Nutzungsentgelts (OG, E. 3). Zur Regelung der Kostenfolgen existiert keine strikte Hierarchie. Hier hat grundsätzlich die Vermieterin die Kosten zu tragen, weil sie das Verfahren durch die Verletzung der Offertpflicht veranlasst hat (OG, E. 4)

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

26.01.2017

MB140015

OR 272 ff.
OR 255
OR 266
OR 22
ZPO 59 Abs. 2 lit. a und d
ZPO 107 Abs. 1 lit. e
ZPO 242
ZPO 342

ZMP 2018 Nr. 15

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011