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OR 257e, ZPO 59 Abs. 2 lit. a, GOG 26

ZMP 2020 Nr. 1: Sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts. Gesetzeskonforme Hinterlegung der Sicherheitsleistung nach Beendigung des Mietverhältnisses. Rechtsschutzinteresse.

15.11.2019 | MD180006-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die Durchsetzung der Vereinbarung einer Sicherheitsleistung ist als mietrechtlich zu erachten, so dass das Mietgericht für den Prozess über den Anspruch des Mieters auf korrekte Hinterlegung des Depots sachlich zuständig ist (E. III.1.).
Wird die Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 257e OR nicht gesetzeskonform hinterlegt, greift das Verrechnungsverbot gem. Art. 125 Ziff. 1 OR, sodass der Vermieter keine Gegenforderungen in Verrechnung bringen kann, sondern die Sicherheitsleistung ungeschmälert herauszugeben verpflichtet ist. Für die Durchsetzung der gesetzeskonformen Hinterlegung der Sicherheitsleistung nach Beendigung des Mietverhältnisses fehlt daher das Rechtsschutzinteresse (E. III.2.).
An die Stelle des Anspruchs des Mieters auf gesetzeskonforme Hinterlegung der Sicherheitsleistung ist nach Beendigung des Mietverhältnisses ein solcher auf Rückzahlung getreten (E. IV.2.).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

15.11.2019

MD180006-L

OR 257e
ZPO 59 Abs. 2 lit. a
GOG 26

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011