Druckansicht

OR 271a Abs. 1 lit. e

ZMP 2020 Nr. 4: Ausnahmen der Sperrfrist nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren.

12.12.2019 | MB190012-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Die von der Praxis entwickelten Ausnahmen der Sperrfrist nach einer Einigung ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens gemäss Art. 271a Abs. 2 OR gelten auch für eine Sperrfrist, die im Anschluss an ein Verfahren vor Schlichtungsbehörde oder vor Gericht ausgelöst worden sein soll. Keine Sperrfrist läuft daher nicht nur, wenn die Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet haben. Ausgenommen sind auch Verfahren und Vergleiche über Bagatellen sowie über formelle Irrtümer oder Verfahren und Vergleiche, denen kein ernsthafter Streit vorausgegangen ist, weil die Vermieterin sich in für die Mieter schon bei Einleitung des Verfahrens erkennbarer Weise sofort bereit erklärt hat, den direkt bei der Schlichtungsbehörde eingebrachten Anliegen zu entsprechen (E. IV.1.1.2). Selbst wenn in einem solchen Fall von der Auslösung einer Sperrfrist auszugehen wäre, müsste zumindest die Berufung darauf trotz Kenntnis des erheblichen Interesses der Vermieterin an der Kündigung (Interesse einer anderen Konzerngesellschaft an der Nutzung der Sache) als rechtsmissbräuchliches Verhalten eingestuft werden, wenn die Mieter in der Zwischenzeit ein von ihnen selber als zumutbar bezeichnetes Ersatzobjekt abgelehnt und daher explizit nicht am Eventualantrag auf Erstreckung festgehalten haben (E. IV.1.2.6).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

12.12.2019

MB190012-L

OR 271a Abs. 1 lit. e

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011