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ZGB 273 Abs. 3.

Regelung der Kontakte, besonders der Ortswechsel.

08.05.2020 | PQ200007 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Wenn das abwechselnde Begleiten des Ortswechsels nicht tunlich ist, soll sich der nicht Reisende an den Kosten beteiligen. Alles anders in der Corona-Krise? Nein: die vom BAG empfohlenen Schutzmassnahmen stehen den Kontakten nicht entgegen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

08.05.2020

PQ200007

ZGB 273 Abs. 3.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011