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ZPO 227, ZPO 243 Abs. 1, ZPO 90, GOG 21, GOG 26

ZMP 2020 Nr. 11: Grenzen der Klageänderung nach dem Schlichtungsverfahren. Folgen eines teilweisen Nichteintretens.

25.06.2020 | MD190010-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die Voraussetzungen für eine Klageänderung gelten auch, wenn die klagende Partei die Klage im Rahmen der Einleitung der Klage beim Gericht ändert. Daher ist es ausgeschlossen, zusätzliche Anträge zu stellen, welche bei Klagen nach Art. 243 (Abs. 1) ZPO den Streitwert so verändern würden, dass statt des vereinfachten das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangen würde. Unzulässig ist allerdings nur die Klageänderung. Der klagenden Partei kann es daher nicht verwehrt werden, die im Schlichtungsverfahren gestellten Anträge oder die zulässigen Teile einer Klageänderung vor Gericht zu tragen. Verändert sich durch den tieferen Streitwert nach dem teilweisen Nichteintreten innerhalb des gleichen Spruchkörpers die sachliche Zuständigkeit, so hat allein dieser Umstand keinen Nichteintretensentscheid zur Folge. Vielmehr ist die Klage von Amtes wegen dem zuständigen (Einzel-)Gericht zu überweisen.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

25.06.2020

MD190010-L

ZPO 227
ZPO 243 Abs. 1
ZPO 90
GOG 21
GOG 26

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011