Druckansicht

ZPO 238 lit. g. ZPO 311 Abs. 1. ZGB 712h Abs. 2. ZGB 712s Abs. 2. ZPO 106 Abs. 3.

Begründungspflicht für das Gericht und für den Rechtsmittelkläger. Kosten eines Prozesses zwischen Stockwerkeigentümer und Gemeinschaft. Interne Aufteilung von Kosten durch das Gericht.

16.12.2020 | LB200003 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Wenn ein angefochtenes Urteil unverständlich ist, kommt eine Rückweisung zum Erstellen der Begründung in Frage. Der Mangel des Urteils hebt aber nicht die Obliegenheit des Rechtsmittelklägers auf, sein Rechtsmittel verständlich zu begründen.

So weit Kosten der Gemeinschaft auferlegt werden, darf diese sie nicht auf dem Weg der Verlegung gemeinschaftlicher Kosten wieder dem Prozessgegner-Miteigentümer auflegen.

Die ZPO sieht nicht vor, dass schon im Sachurteil Bestimmungen über die interne Kostenverlegung zwischen klagender und beklagter Partei getroffen werden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

16.12.2020

LB200003

ZPO 238 lit. g. ZPO 311 Abs. 1. ZGB 712h Abs. 2. ZGB 712s Abs. 2. ZPO 106 Abs. 3.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011