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ZPO 91 Abs. 2 GerGebV 4 Abs. 2

Streitwert

20.01.2012 | LF110118 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Der Streitwert eines Begehrens um Auskunfterteilung entspricht dem damit letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Die Gebühren sind alledings gegenüber dem Ansatz für die sachliche Beurteilung dieses Anspruches deutlich zu reduzieren, da es bei der Informationsbeschaffung nur um ein präparatorisches Element geht.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

20.01.2012

LF110118

ZPO 91 Abs. 2 GerGebV 4 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011