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ZPO 99 Abs. 1 lit. c

ZMP 2021 Nr. 4: Sicherheit für die Parteientschädigung. Geschuldete Kosten aus früheren Verfahren.

15.02.2021 | MJ200066-L/Z4 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Der Anspruch der beklagten Partei auf Sicherstellung der Parteientschädigung besteht auch, wenn die klagende Partei Kosten aus einem Verfahren schuldet, an welchem nicht die gleiche Gegenpartei beteiligt war. 

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

15.02.2021

MJ200066-L/Z4

ZPO 99 Abs. 1 lit. c

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011