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OR 270, ZGB 2, ZPO 55, ZPO 85, ZPO 160

ZMP 2021 Nr. 6: Anfechtung des Anfangsmietzinses. Bezifferung der Klage. Bestimmung der Nettorendite. Verweigerung der Mitwirkung.

16.12.2020 | MJ200025-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Legt der Vermieter im Rahmen einer Anfechtung des Anfangsmietzinses die Grundlagen für die vom Mieter berechtigterweise verlangte Überprüfung des Mietzinses auf eine übersetzte Nettorendite nicht vor, ist grundsätzlich eine unbezifferte Anfechtungsklage möglich. Der Vermieter ist nicht nur gehalten, soweit vorhanden die sachdienlichen Belege einzureichen. Aus dem Erfordernis einer substantiierten Bestreitung folgt auch seine Last, die Faktoren für die Berechnung gehörig zu behaupten. Der Mieter hat die Klage spätestens dann zu beziffern, wenn feststeht, dass der Vermieter keine gehörigen Behauptungen zur Renditesituation aufstellt, oder wenn er seine Weigerung bekundet, die Unterlagen dafür zu präsentieren. Bei der Bestimmung des Anfangsmietzinses steht den Gerichten ein weites Ermessen zu.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

16.12.2020

MJ200025-L

OR 270
ZGB 2
ZPO 55
ZPO 85
ZPO 160

OG-Entscheid auch in ZR 2021 Nr. 35

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011