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ZPO 60, ZPO 143, ZPO 108

Prozessvoraussetzungen, Einhaltung einer Frist, unnötige Kosten

27.09.2011 | LC110035 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Auch die Wahrung der Frist für das Rechtsmittel ist eine Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (E. 2).

Der Rechtsmittelkläger hat den strikten Beweis für die Fristwahrung zu leisten (E. 2.1). Würdigung der Beweise im Falle einer uneingeschrieben aufgegebenen Postsendung (E. 3 und 4).

Kosten der Beweiserhebungen gehen zu Lasten der Vertreterin, welche das Rechtsmittel uneingeschrieben zur Post gab (E. 6).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

27.09.2011

LC110035

ZPO 60
ZPO 143
ZPO 108

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011