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OR 269d Abs. 3, OR 273c, DSG 4, ZPO 59 Abs. 2 lit. a

ZMP 2021 Nr. 13: Einführung von Kündigungsgrundsätzen und Informationspflichten durch einseitige Vertragsänderung. Rechtsschutzinteresse.

29.09.2021 | MJ210028-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Sieht ein unbefristeter Mietvertrag ein thematisch nicht beschränktes Kündigungsrecht der Vermieterin vor, so ändert sich durch die Einführung von Grundsätzen zur Ausübung des Kündigungsrechts via eine einseitige Vertragsänderung nichts an der materiellen Ausgangslage. Die Mieter können auf den Kündigungsschutz nicht gültig im Voraus verzichten. Erst wenn eine konkrete Kündigung im Raum steht, lässt sich die Tragweite des Kündigungsschutzes beurteilen. Die einseitige Vertragsänderung ist daher bedeutungslos, ähnlich wie ein Vorbehalt bei einer Mietzinserhöhung. An einer Klage darüber besteht kein Rechtsschutzinteresse (E. III.2.2). Gleiches gilt für Informationspflichten, die den Mietern mit der Vertragsänderung auferlegt werden sollen (insbes. betr. Einkommenssituation): Die Sammlung von Daten auf Vorrat verstösst gegen das Datenschutzgesetz. Erst wenn eine Kündigung konkret im Raum steht, kann ein Interesse an der Datenbeschaffung vorliegen. Erst dann kann im Streitfall auch beurteilt werden, ob die Auskunft zu erteilen ist oder nicht (E. III.3.2).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

29.09.2021

MJ210028-L

OR 269d Abs. 3
OR 273c
DSG 4
ZPO 59 Abs. 2 lit. a

ZR 2023 Nr. 5 = OG ZH NG220007

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011