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ZPO 59 Abs. 2 lit. b, ZPO 63, ZPO 91 Abs. 2, ZPO 93 Abs. 1, ZPO 243 Abs. 1, GOG 21, GOG 26, OR 259a, OR 259d

ZMP 2021 Nr. 14: Streitwert bei Mängelrechten. Festsetzung durch das Gericht. Überweisung an das Kollegialgericht.

25.10.2021 | MJ210033-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Verlangen die Mieter neben einer Mietzinsminderung die Beseitigung von Immissionen, die von einer anderen Partei im Hause angehen, sind die Streitwerte zu kumulieren. Soll die Vermieterin angehalten werden, zur Bekämpfung von Lärmimmissionen Nachbarn im Hause eine Kündigung anzudrohen und notfalls auszusprechen, entspricht der Streitwert mindestens den Prozesskosten eines Kündigungsschutzverfahrens zwischen Vermieterin und Nachbarn. Übersteigt der Streitwert bei Zusammenrechnung der Streitwerte aller Anträge die Grenze von Fr. 30'000.–, so erfolgt innerhalb des gleichen Spruchkörpers kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Überweisung des Prozesses an das Kollegialgericht.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

25.10.2021

MJ210033-L

ZPO 59 Abs. 2 lit. b
ZPO 63
ZPO 91 Abs. 2
ZPO 93 Abs. 1
ZPO 243 Abs. 1
GOG 21
GOG 26
OR 259a
OR 259d

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011