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ZPO 63 Abs. 1

Begriff der Zuständigkeit. Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs.

30.03.2012 | HG110218 | Handelsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Es ist davon auszugehen, dass Art. 63 Abs. 1 ZPO sowohl die örtliche als auch die sachliche und/oder funktionale Zuständigkeit betrifft. Die Frist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO beginnt grundsätzlich mit der Eröffnung, d.h. mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen. Wird ein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid erhoben, beginnt die Frist jedoch dann erst mit Eröffnung des Rechtsmittelentscheides, wenn dem Rechtsmittel Suspensivwirkung zukommt, andernfalls mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids.

 

Handelsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

30.03.2012

HG110218

ZPO 63 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011