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ZPO 68 Abs. 2 lit. c; SchKG 27; § 2 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943

Zur Vertretung im summarischen SchKG-Verfahren sind gewerbsmässig tätige natürliche Personen zugelassen, auch wenn diese in einem Anstellungsverhältnis zu einer Rechtsschutzversicherung stehen.

05.12.2011 | RT110116 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Das Bezirksgericht trat auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein mangels gültiger Vertretung: Die bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte Rechtsanwältin, welche den Kläger vertrete, sei nicht Geschäftsagentin und somit gelange das Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943 nicht zur Anwendung. Die Zulassung der gewerbsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SchKG sei der Rechtsvertreterin daher abzusprechen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

05.12.2011

RT110116

ZPO 68 Abs. 2 lit. c; SchKG 27; § 2 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsagenten
Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011