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OR 1, OR 18, OR 272 ff., OR 273, ZPO 59 Abs. 2 lit. a

ZMP 2022 Nr. 4: Erstreckung des Mietverhältnisses. Aktivlegitimation. Rechtsschutzinteresse. Nachweis einer Härte.

18.05.2022 | MJ220074-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Wird jemand im Mietvertrag als Mieter 2 und Solidarhafter bezeichnet, so kommt ihm nach Vertrauensprinzip die Position eines Mitmieters zu. Er ist daher aktivlegitimiert für eine Klage auf Erstreckung (E. IV.3-4). Es geht nicht an, ihm das Rechtsschutzinteresse an der Klage mit der Begründung abzusprechen, er bewohne die Mietsache nicht selber (E. IV.5).

Die Mieterstreckung dient nicht dazu, den Mietern möglichst lange die weitere Benützung der Sache zu sichern. Fehlt es insbesondere an regelmässigen und zumutbaren Suchbemühungen, so kommt höchstens eine kurze Erstreckung infrage, soweit eine Härte nicht anderweitig erstellt ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass von den Mietern keineswegs verlangt werden kann, dass sie sich auf jedes nur erdenkliche Objekt bewerben, welches im Internet ausgeschrieben wird und zu ihrem Anforderungsprofil passt. Familiäre, berufliche oder schulische Verhältnisse sind für eine Härte zwar relevant. Innerhalb der Stadt Zürich vermögen die durch längere Transportwege begründeten Verschlechterungen mit Blick auf die gute Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aber i.d.R. keine Härte zu begründen, wenn den betroffenen Familienmitgliedern vom Alter her die Benützung solcher Transportmittel zumutbar ist. Ein Sanierungsvorhaben bildet trotz seiner finanziellen Natur durchaus ein gewichtiges Vermieterinteresse. Beim Erstreckungsentscheid berücksichtigen die Gerichte auch die Vorlaufzeit, welche der Vermieter den Mietern über die Kündigungsfrist hinaus gewährt hat  (E. V.2-4).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

18.05.2022

MJ220074-L

OR 1
OR 18
OR 272 ff.
OR 273
ZPO 59 Abs. 2 lit. a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011