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StPO 68 Abs. 5, 105, 190, 393 Abs. 1 lit. b; §§ 1, 16 und 18 DolmV.

Beschwerde betreffend die Festsetzung der Dolmetscherentschädigung.

24.04.2012 | UH110251 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Gegen die Festsetzung der Entschädigung einer dolmetschenden Person kann Beschwerde im Sinne der StPO erhoben werden. Die DolmV geht vom Grundsatz aus, dass die dolmetschende Person nach ihrem Zeitaufwand zu entschädigen ist. Dies gilt - vorbehältlich einer anderslautenden klaren Vereinbarung - auch dann, wenn ein Einsatz anlässlich einer Gerichtsverhandlung erfolgt, diese aber kürzer dauert als ursprünglich geplant (Erw. 4-5).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Verfügung

24.04.2012

UH110251

StPO 68 Abs. 5
105
190
393 Abs. 1 lit. b; §§ 1
16 und 18 DolmV.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011