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ZPO 199, ZPO 204, ZPO 206

ZMP 2022 Nr. 8: Schweigen der Parteien bei der Schlichtungsverhandlung ist kein unzulässiger Verzicht auf die Schlichtung.

12.09.2022 | MJ220026-L/Z2 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Lassen sich beide Parteien auf die Schlichtung nicht ein, indem sie an der Verhandlung Äusserungen zur Sache unterlassen, kommt dies zwar einem an sich unzulässigen Verzicht auf die Schlichtung nahe. Das Gesetz knüpft Säumnisfolgen aber einzig ans Nichterscheinen der Parteien. Deren Verhalten bleibt daher folgenlos. Die Klagebewilligung erweist sich mithin nicht als mangelhaft.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

12.09.2022

MJ220026-L/Z2

ZPO 199
ZPO 204
ZPO 206

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011