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ZPO 321 Abs. 1

Ein bezifferter Antrag in der Sache ist notwendig.

07.11.2011 | PC110041 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Wenn auch die unentgeltliche Vertreterin in der ersten Instanz nur ihre Aufwendungen der Sache nach spezifizieren muss und ein Antrag zur Höhe der Entschädigung fakultativ ist (alte und neue Fassung von § 17 Abs. 1 AnwGebVO), bedarf es im Rechtsmittelverfahren eines betragsmässig bezifferten Antrags

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Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

07.11.2011

PC110041

ZPO 321 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011