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OR 271, OR 271a Abs. 1 lit. a, OR 273 Abs. 5

ZMP 2022 Nr. 10: Zulässigkeit einer Kündigung des Hauptvermieters zum Zwecke der Vermietung an die Untermieter. Bedeutung der Prüfung einer Erstreckung von Amtes wegen bei abgewiesener Anfechtung einer Kündigung.

15.11.2022 | MJ220030-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Dass der Hauptvermieter einer Untervermietung der Sache zugestimmt hat, welche die Mieter und Untervermieter zur Ermöglichung eines Auslandaufenthalts eingegangen sind, ändert nichts an der Kündigungsfreiheit im Hauptvertrag. Die Absicht des Hauptvermieters, mit den Untermietern ein direktes Mietverhältnis einzugehen, stellt daher grundsätzlich kein missbräuchliches Kündigungsmotiv dar, sondern erweist sich als legitim. Anders zu entscheiden wäre nur bei Zusicherungen des Vermieters im Hauptverhältnis oder bei einer Absicherung der Rückkehrmöglichkeit in Form einer Mindestdauer des Hauptvertrages.

 

Dass die zuständige Behörde von Gesetzes wegen zu prüfen hat, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann, wenn sie eine Kündigung als gültig erachtet, stellt keine echte Einschränkung der Dispositionsmaxime dar, sondern will nur vermeiden, dass die Mieter den Erstreckungsanspruch mangels eines Antrags innert Frist verlieren, obwohl sie mit der Aufhebung der Kündigung letztlich mehr als eine blosse Erstreckung verlangt haben. Daher erweist sich der Rückzug eines eventuell gestellten Erstreckungsbegehrens als wirksam.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

15.11.2022

MJ220030-L

OR 271
OR 271a Abs. 1 lit. a
OR 273 Abs. 5

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011