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ZPO 122 Abs. 1 lit. a, ZPO 320 lit. a, ZPO 321 Abs. 2, GebV OG 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 8 Abs. 1

angemessene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes; Kognition der Rechtsmittelinstanz; Beschwerdefrist; Kostenfolge

08.11.2011 | PC110002 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Die Beschwerdefrist gegen eine Honorarkürzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt 10 Tage, da es sich um ein summarisches Verfahren handelt. Die Beschwerdeinstanz hat den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein. Die Kostenfolge der Beschwerde beurteilt sich nach der Gerichtsgebührenverordnung.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

08.11.2011

PC110002

ZPO 122 Abs. 1 lit. a
ZPO 320 lit. a
ZPO 321 Abs. 2
GebV OG 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 8 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011