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StPO 225 Abs. 1, DNA-Profil-Gesetz 3 Abs. 1

Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks DNA-Profilerstellung

06.07.2012 | UH120024 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Im Rahmen einer gegen eine beschuldigte Person wegen des hinreichenden Verdachts eines begangenen Vergehens oder Verbrechens geführten Untersuchung kann grundsätzlich auch dann ein DNA-Profil erstellt werden, wenn dieses für die Klärung des zu untersuchenden Tatvorwurfs untauglich bzw. ungeeignet ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass aufgrund einer gewissen bzw. erhöhten Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit besteht bzw. ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Person an anderen Straftaten beteiligt war oder sein wird; diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich die beschuldigte Person früher eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht hat oder wenn aus anderen aktenkundigen Umständen auf die erhöhte Wahrscheinlichkeit der früheren oder zukünftigen Beteiligung an Straftaten zu schliessen ist. Allein das öffentliche Interesse an der Aufklärung erfolgter oder zukünftiger Straftaten oder die abstrakte Schwere des in der Untersuchung zur Diskussion stehenden Delikts genügt nicht (Erw. 6-7.4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

06.07.2012

UH120024

StPO 225 Abs. 1
DNA-Profil-Gesetz 3 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011