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SchKG 260 Abs. 1, SchKG 286 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1, SchKG 288, ZPO 70 Abs. 2 Satz 1, ZPO 261 Abs. 1

Abweisung vorsorgliche Massnahmen (Verfügungssperre bezüglich einer Liegenschaft) im Rahmen einer paulianische Anfechtung

20.08.2012 | HG120129 | Handelsgericht des Kantons Zürich | -
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Die Klage der Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG stellt insofern einen Spezialfall einer notwendigen Streitgenossenschaft dar, als dem einzelnen Abtretungsgläubiger eine gewisse Selbständigkeit zugestanden wird. Die laufende Frist zur Erklärung, ob die eine Abtretungsgläubigerin (Klägerin 2) am Prozess als klagende Partei teilnehmen wolle, stellt keinen Grund dar, über das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen der klagenden Abtretungsgläubigerin (Klägerin 1) nicht zu entscheiden (E. 4.1.). Die fristgerechte Klageeinleitung durch die Klägerin 1 stellt einen Anwendungsfall von Art. 70 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar (E. 4.2.). Die Frage der Nichtigkeit der Abtretung an die Klägerin 2 kann für den Massnahmeentscheid offen bleiben (E. 5). Negative Hauptsachenprognose, da die Klägerin 1 bezüglich der Veräusserung der Liegenschaft innert der Verdachtsperiode das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 286 und Art. 288 SchKG nicht glaubhaft gemacht hat (E. 6.2.). Negative Nachteilsprognose, da die Klägerin 1 weder einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil noch eine Dringlichkeit glaubhaft gemacht hat (E. 6.3.).

 

Handelsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

20.08.2012

HG120129

SchKG 260 Abs. 1
SchKG 286 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1
SchKG 288
ZPO 70 Abs. 2 Satz 1
ZPO 261 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011