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ZPO 99 Abs. 1

Voraussetzungen der Sicherheit für die Entschädigung

27.09.2012 | LB120033 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

 

Auf die finanzielle Situation eines auch massgeblichen Teilhabers einer Gesellschaft kommt es nicht an. Auch aus mehreren erfolgten Betreibungen kann nicht auf eine Gefährdung der Parteientschädigung geschlossen werden. Weitere (vorgetragene und als unwesentlich erkannte) Umstände.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

27.09.2012

LB120033

ZPO 99 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011