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ZPO 322 Abs. 1, ZPO 52

Ausnahmsweise trotz Gutheissung der Beschwerde keine Beschwerdeantwort Treu und Glauben nach erteilter Auskunft

01.11.2012 | PF120051 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Kommt eine Schlechterstellung der Gegenpartei nicht in Frage, kann auf eine Antwort verzichtet werden (hier: Gutheissung einer Kostenbeschwerde mit Übernahme der beanstandeten Kosten auf die Staatskasse).

Wenn das Gericht einem Laien Auskunft zu seiner Zuständigkeit gibt, muss diese richtig sein. Das Gericht muss die vollständigen Grundlagen vor der Auskunftserteilung erfragen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

01.11.2012

PF120051

ZPO 322 Abs. 1
ZPO 52

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011