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ZPO 322 Abs. 1, ZPO 52
Ausnahmsweise trotz Gutheissung der Beschwerde keine Beschwerdeantwort Treu und Glauben nach erteilter Auskunft
01.11.2012
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PF120051
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Kommt eine Schlechterstellung der Gegenpartei nicht in Frage, kann auf eine Antwort verzichtet werden (hier: Gutheissung einer Kostenbeschwerde mit Übernahme der beanstandeten Kosten auf die Staatskasse).
Wenn das Gericht einem Laien Auskunft zu seiner Zuständigkeit gibt, muss diese richtig sein. Das Gericht muss die vollständigen Grundlagen vor der Auskunftserteilung erfragen.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
01.11.2012
PF120051
ZPO 322 Abs. 1
ZPO 52
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011