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ZPO 69 Abs. 1 und Abs. 2, ZGB 361 (resp. nZGB 441)

Unvermögen der Partei. Direktes Eingreifen der Aufsichtsbehörde

07.12.2012 | PS120169 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Ob Abs. 1 oder Abs. 2 von ZPO 69 anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die Partei überhaupt noch ein Interesse formuliert, welches der Vertreter umsetzen kann, oder ob ein Vertreter das wohl verstandene Interesse der Partei selber ermitteln muss (E. 3b).

 

 

Bleibt die Vormundschafts- (künftig: die Erwachsenenschutzbehörde) pflichtwidrig untätig, haben die Aufsichtsbehörden jedenfalls in dringenden Fällen von sich aus das Nötige anzuordnen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

07.12.2012

PS120169

ZPO 69 Abs. 1 und Abs. 2
ZGB 361 (resp. nZGB 441)

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011