Druckansicht

ZPO 79 Abs. 1 lit. b

Parteistellung der streitverkündenden Partei bei einer Prozessführungsübernahme durch die streitberufene Person

06.12.2012 | HG120163 | Handelsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Kommt es im Rahmen einer Streitverkündung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ZPO zu einer Prozessführungsübernahme durch die streitberufene Person gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO, verbleibt die streitverkündende Partei im Verfahren; es findet kein formeller Parteiwechsel statt.

 

 

Handelsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

06.12.2012

HG120163

ZPO 79 Abs. 1 lit. b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011