Druckansicht

ZPO 63, ZPO 106

Nichteintreten Kostenpflicht des Unterliegenden

19.12.2012 | PP120029 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

 

Mit wenigen Ausnahmen sieht das neue Recht keine Überweisung eines Prozesses an die zuständige Instanz mehr vor (E. 4.1).

 

Das Nichteintreten gilt als Unterliegen der klagenden Partei und führt zu Kostenfolgen (E. 4.2)

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

19.12.2012

PP120029

ZPO 63
ZPO 106

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011