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ZPO 99 Abs. 1 lit. d

"Andere Gründe" für die Gefährdung der Parteientschädigung

11.02.2013 | LB120103 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Strafbares Verhalten einer Partei im erstinstanzlichen Prozess indiziert für sich allein nicht die vom Gesetz vorausgesetzte Gefährdung. Ob der Beklagte der angefochtenen Verpflichtung würde nachkommen können, ist für die Gefährdung einer allfälligen Entschädigung für das Berufungsverfahren nicht massgeblich.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

11.02.2013

LB120103

ZPO 99 Abs. 1 lit. d

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011