Druckansicht

ZPO 258

Allgemeines Verbot

20.12.2012 | LF120031 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Eingrenzung des Anwendungsbereiches von Art. 258 ZPO. Richtet sich das begehren nicht gegen einen unbestimmten Personenkreis resp. wird das nicht ausreichend glaubhaft gemacht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

20.12.2012

LF120031

ZPO 258

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011