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ZPO 138 Abs. 2, ZPO 59 Abs. 2 lit. c

Kontrolle der Empfangsscheine, Parteifähigkeit

01.03.2013 | LF130004 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Zu oft sind die Empfangsscheine der schweizerischen Post mangelhaft; die Gerichte sollten sie genauer prüfen. Die Parteifähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung; fehlt sie, ist nicht einzutreten (und nicht abzuweisen).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

01.03.2013

LF130004

ZPO 138 Abs. 2
ZPO 59 Abs. 2 lit. c

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011