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EG KESR 63 und 44 i.V.m. 73 ZGB 445 Abs. 2

Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen des Bezirksrates

06.03.2013 | PQ130001 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Wenn ein Geschäft in die Zuständigkeit des Bezirksrates als Kollegium fällt, muss dieses auch über vorsorgliche Massnahmen befinden. Dringliche Anordnungen des Präsidenten sind nach An-hörung der betroffenen Person(en) vom Kollegium nachträglich neu zu beurteilen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

06.03.2013

PQ130001

EG KESR 63 und 44 i.V.m. 73 ZGB 445 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011