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ZPO 138 Abs. 3 lit. a

Zustellfiktion bei Rückhalteauftrag

09.04.2013 | LC130004 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Wenn eine gerichtliche Sendung nicht zugestellt werden kann, weil der Empfänger der Post einen Rückhalteauftrag erteilt hat, wird die 7-tägige Frist durch den Eingang der Sendung bei der Poststelle des Empfängers ausgelöst. Gleiches gilt, wenn er eine Adressänderung dem Gericht nicht mitgeteilt hat (und das Gericht nicht auf anderem Weg von der neuen Adresse Kenntnis erlangt).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

09.04.2013

LC130004

ZPO 138 Abs. 3 lit. a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011