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ZPO 49, ZPO 47 Abs. 1 lit. f

Verwirkung. Politische Betätigung.

11.04.2013 | KD130002 | Obergericht des Kantons Zürich | Rekurskommission
Details

Hat ein Vertreter Kenntnis von einem möglichen Ausstandsgrund, wird das der Partei zugerechnet (E. 3.2 und 3.3).

Die von Verfassung und Gesetz den Mitgliedern der Gerichte erlaubte politische Betätigung stellt keinen Ausstandgrund dar. Programm der Partei, welcher die betreffende Richterin angehört, als Grundlage für einen Ausstand? (E. 4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Rekurskommission

Urteil

11.04.2013

KD130002

ZPO 49
ZPO 47 Abs. 1 lit. f

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011