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ZPO 158, GOG 142, ZPO 311

Vorprozessuale Beweisabnahme, Zuständigkeit während des Schlichtungsverfahrens, Begründung der Berufung

03.06.2013 | LF130020 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Im Hinblick auf einen kommenden Prozess ist die vorsorgliche Beweisabnahme durch das Einzelgericht zulässig, auch wenn der nämliche Sachverhalt bei einem bereits hängigen Prozess ebenfalls eine Rolle spielt (E. 3.3 - 3.4).

Trotz Art. 62 ZPO bleibt das Einzelgericht zuständig (E. 3.2).

Auf Vorakten zu verweisen, ist nicht per se unzulässig (E. 1.2)

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

03.06.2013

LF130020

ZPO 158
GOG 142
ZPO 311

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011