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ZPO 158, GOG 142, ZPO 311
Vorprozessuale Beweisabnahme, Zuständigkeit während des Schlichtungsverfahrens, Begründung der Berufung
03.06.2013
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LF130020
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Im Hinblick auf einen kommenden Prozess ist die vorsorgliche Beweisabnahme durch das Einzelgericht zulässig, auch wenn der nämliche Sachverhalt bei einem bereits hängigen Prozess ebenfalls eine Rolle spielt (E. 3.3 - 3.4).
Trotz Art. 62 ZPO bleibt das Einzelgericht zuständig (E. 3.2).
Auf Vorakten zu verweisen, ist nicht per se unzulässig (E. 1.2)
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
03.06.2013
LF130020
ZPO 158
GOG 142
ZPO 311
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011