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OR 273 Abs. 2 lit. a; ZGB 2

ZMP 2013 Nr. 1: Fristgerechtes Erstreckungsbegehren; "Rücknahme" einer Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei als Abschluss eines neuen Vertrages zu bisherigen Bedingungen; widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vermieterin

04.09.2012 | MB110018-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Fristgerechtes Erstreckungsbegehren: die "Rücknahme" einer (ersten) Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei ist dem Abschluss eines neuen, den Bedingungen des alten entsprechenden Vertrags gleichzusetzen. Die Anfechtungsfrist für ein Erstreckungsbegehren läuft erst ab dem Zeitpunkt der erneuten (zweiten) Kündigung. Der Mieter durfte sich vorliegend ohnehin auf die Zusicherung der Vermieterin verlassen, die erste Kündigung sei "zurückgenommen" bzw. es werde ihm eine erneute Kündigung zugestellt. Die Berufung der Vermieterin darauf, der Mieter habe die erste Kündigung nicht angefochten bzw. die Anfechtungsfrist sei abgelaufen, stellt ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar und ist als krass treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

04.09.2012

MB110018-L/U

OR 273 Abs. 2 lit. a; ZGB 2

NG120016-O/U (Entscheid des Obergerichts Zürich)

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011