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ZPO 119 Abs. 2, ZPO 326

Unentgeltliche Rechtspflege, Mitwirkung der Partei, keine Noven in der Beschwerde.

10.07.2013 | RU130042 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Auch die anwaltlich vertretene Partei ist auf offensichtlich Fehlendes hinzuweisen. Hier: wenn die entscheidende Instanz es nicht als glaubhaft erachtet, dass die auf elterlichen Unterhalt einzuklagende Person wie behauptet die Mutter der Klägerin sei (weil die beiden verschiedene Namen tragen), muss sie nach ergänzenden Unterlagen oder Erläuterungen fragen.

In Weiterführung der bisherigen Praxis werden Noven in der Beschwerdeschrift ausnahmsweise zugelassen, wenn die erste Instanz ihre diesbezügliche Fragepflicht verletzt hat (E. 2.1)

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

10.07.2013

RU130042

ZPO 119 Abs. 2
ZPO 326

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011