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StPO 101 Abs. 1, StPO 108 Abs. 1, StPO 146 Abs. 1 und 4, StPO 147 Abs. 1, StPO 149 Abs. 2 lit. b, StPO 312 Abs. 2

Teilnahmerecht der beschuldigten Person an delegierten Einvernahmen von Auskunftspersonen.

24.05.2013 | UH130106 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Ein Ausschluss der beschuldigten Person von der Teilnahme an delegierten Befragungen von Auskunftspersonen kann nicht auf Art. 146 StPO gestützt werden. Art. 101 Abs. 1 StPO lässt eine Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist oder eine solche Gefahr vor Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegt (Erw. 2.1.).

Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich aus den noch durchzuführenden Befragungen neue Vorhalte ergeben könnten, reicht nicht aus, um der beschuldigten Person die Teilnahme an den Befragungen zu verwehren (Erw. 2.2.).

Da eine rein abstrakte Gefährdung der Verfahrensinteressen durch rechtmässig prozesstaktisches Vorgehen keinen Ausschluss von den Einvernahmen rechtfertigt, kann es zur Einschränkung der Teilnahmerechte nicht genügen, dass Aussagen angepasst werden können. Bei Beschränkung der Teilnahmerechte aufgrund noch zu beschaffender wichtigster Beweismittel i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO, drängt sich eine genaue Bezeichnung dieser Beweismittel sowie ihrer voraussichtlichen Relevanz auf, um der beschuldigten Person eine wirksame Kontrolle ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen (Erw. 2.3.)

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

24.05.2013

UH130106

StPO 101 Abs. 1
StPO 108 Abs. 1
StPO 146 Abs. 1 und 4
StPO 147 Abs. 1
StPO 149 Abs. 2 lit. b
StPO 312 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011