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ZPO 325 Abs. 2

Gewährung der aufschiebenden Wirkung

20.08.2013 | PE130005 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die aufschiebende Wirkung wird für Verpflichtungen zur Geldzahlung, hier für die Kostenfolgen, nur zurückhaltend gewährt. Anders, wenn eine Zahlung ins überseeische Ausland erfolgen und allenfalls dort zurück gefordert werden müsste.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

20.08.2013

PE130005

ZPO 325 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011