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ZPO 106, ZPO 95 Abs. 3

Kostenauflage. Parteientschädigung.

18.09.2013 | LC130023 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Zieht der (Haupt-)Berufungskläger das Rechtsmittel zurück und fällt damit die Anschlussberufung dahin, trägt er alle Kosten (E. 2.1).

Zu ersetzen ist (nur) der notwendige Aufwand. Dass sich ohne ausreichenden Grund nach einander zwei Anwälte in den Prozess einarbeiten müssen, hat der unterliegende Gegner nicht zu entgelten (E. 2.2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

18.09.2013

LC130023

ZPO 106
ZPO 95 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011