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ZPO 241 Abs. 3

Abschreibung

04.07.2013 | ER130030 | Bezirksgericht Uster | Einzelgericht s.V.
Details

Wenn das Begehren mit dem Antrag verbunden war, es seien Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (ZPO 236 Abs. 3: hier Anweisung an den Stadtammannamt, eine Ausweisung zu vollziehen), kann sich das Gericht bei Anerkennung der Klage oder einem Vergleich nicht mit dem einfachen administrativen Abschreiben begnügen - sonst stünde der Kläger schlechter da als er es bei Gutheissung der Klage wäre.

 

Bezirksgericht Uster

Einzelgericht s.V.

Urteil

04.07.2013

ER130030

ZPO 241 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011