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Prozesskostenbeitrag im Eheschutz ist keine vorsorgliche Massnahme
17.09.2013
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RE130016
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandsplicht im Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten. Die gerichtliche Anordnung eines Prozesskostenbeitrags im Eheschutzverfahren stellt keine vorsorgliche Massnahme dar.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Urteil
17.09.2013
RE130016
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011