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Prozesskostenbeitrag im Eheschutz ist keine vorsorgliche Massnahme

17.09.2013 | RE130016 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandsplicht im Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten. Die gerichtliche Anordnung eines Prozesskostenbeitrags im Eheschutzverfahren stellt keine vorsorgliche Massnahme dar.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

17.09.2013

RE130016

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011